HYBRIDE VERFAHREN

Themenübersicht

In den Untersuchungen vor der Wettbewerbskommission haben die betroffenen Unternehmen praxisgemäss, wenn auch ohne Rechtsanspruch, stets die Möglichkeit, gestützt auf Art. 29 KG eine einvernehmliche Regelung (EVR) zur zügigen Erledigung der Untersuchung anzustreben. Die gesetzlichen Grundlagen und die Materialien enthalten allerdings nur wenige Anhaltspunkte zu den Voraussetzungen und den verfahrensrechtlichen Aspekten einer derartigen Verfahrenserledigung, so dass der praktischen Ausgestaltung durch die Wettbewerbsbehörden grosses Gewicht zukommt. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat diese Praxis unlängst in einem Merkblatt zusammengefasst.

Die Aussicht auf eine rasche, voraussehbare und verhältnismässig kostengünstige Verfahrenserledigung stellt bereits für sich einen grossen Anreiz für betroffene Unternehmen dar. Die Botschaft 1996 machte denn auch keinen Hehl daraus, dass die EVR ein Mittel darstelle, um "die Beteiligten […] zum Einlenken" zu bringen (Botschaft 1996, 602). Die Einführung direkter Sanktionen und damit verbunden auch der Bonusregelung im Jahr 2004 hat diesen Anreiz, und damit auch die EVR als Instrument zur Verfahrensbeschleunigung, noch wesentlich verstärkt, indem die Kooperation der Unternehmen sich in der Brieftasche unmittelbar(er) bemerkbar macht. Die Bonusregelung macht sich allerdings auch – quasi als "Spaltpilz" – unterschiedliche Interessen von Kartellmitgliedern zunutze. Damit soll "die gegenseitige Loyalität und Solidarität der Kartellmitglieder geschwächt" gezielt werden (Botschaft 2004, 2038). Dieses Instrumentalisieren unterschiedlicher Interessen kann sich wiederum direkt auf das Verfahren zum Abschluss einer EVR auswirken. Was nämlich, wenn in einem mittels Bonusmeldung angestossenen Kartellverfahren sich nicht alle Beteiligten mit Blick auf eine EVR gleichermassen kooperativ zeigen?

Die Praxis der EU-Kommission (ab 2010) sowie die Praxis der Schweizer Wettbewerbsbehörden (ab 2014) hat diese Frage mit dem Instrument der sog. hybriden Verfahren beantwortet. Dabei wird das Verfahren für einen Teil der Unternehmen mit einer EVR abgeschlossen, während das Verfahren für die übrigen Unternehmen mit einer "normalen" Sanktionsverfügung abgeschlossen wird. Von einem "sequenziell hybriden Verfahren" ist gemäss Merkblatt des Sekretariates dann die Rede, wenn überdies mit einer Teilverfügung das Verfahren gegenüber den kooperationswilligen Beteiligten vorab abgeschlossen wird, um diese rasch aus dem Verfahren zu entlassen.

Diese Art der Verfahrenserledigung wirft verschiedene Fragen auf. Zum einen stellt sich die Frage, ob die mit einer EVR nicht zuletzt verfolgten verfahrensökonomischen Vorteile tatsächlich erzielt werden können, wenn die Wettbewerbsbehörden das ordentliche Verfahren ohnehin zu Ende führen muss. Dies ist umso mehr der Fall, wenn mit einer Teilverfügung über die Erledigung für einen Teil der Betroffenen vorab entschieden wird (vgl. RPW 2017/2, 239 ff.). Zum anderen stellen sich auch diverse weitere Fragen verfahrensrechtlicher Art, insbesondere in Anbetracht des zumindest "strafrechtsähnlichen" Charakters des Kartellverfahrens – so etwa zur Verwertung von Angaben der EVR-Parteien aus den Vergleichsgesprächen, zu den Beteiligungsrechten der übrigen Parteien, zur Einheit des Verfahrens und nicht zuletzt zur Frage der Unvoreingenommenheit der Behörden gegenüber den nicht kooperationswilligen Unternehmen.

 

Debating Competition Dinner

Das 18th Debating Competition Dinner fand am Donnerstag, 26. April 2018 im Zunfthaus zur Saffran in Zürich statt. Das Thema lautete "Hybride Verfahren: Erfahrungen und Herausforderungen". Die Impulsrefrate wurden von den Herren Prof. Dr. Peter Georg Picht, LL.M. (UZH/Center for Intellectual Property & Competition Law CIPCO) und RA Dr. Simon Bangerter (Sekretariat WEKO) gehalten. Die Veranstaltung wurde von Herrn RA Dr. Oliver Kaufmann (Debating Competition/Streichenberg Rechtsanwälte) moderiert.

 

Literatur und Materialien

Die folgenden Beiträge und Materialien empfehlen sich zum Einstieg in das Thema:

  • Beurer Carla, Die einvernehmliche Regelung im schweizerischen Kartellrecht unter rechtsvergleichender Berücksichtigung entsprechender Instrumente im europäischen Kartellrecht, Diss., Zürich/St. Gallen 2016 (abrufbar via Swisslex).

  • "Novum der Wettbewerbshüter", NZZ vom 26. August 2014 (abrufbar hier).

  • Merkblatt des Sekretariats der WEKO: Einvernehmliche Regelungen vom 28. Februar 2018 (abrufbar hier).

  • Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission (Geschäftsreglement WEKO, GR-WEKO) vom 15. Juni 2015.

  • Botschaft 1995, BBl 1996, S. 468 ff.

  • Botschaft 2004, BBl 2002, S. 2022 ff.

  • Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen, 2008/C 167/01.

 

Fallpraxis

Ausgewählte Entscheide der europäischen und Schweizer Wettbewerbsbehörden: 

  • RPW 2017/2, 279 ff., VPVW Stammtische/Projekt REPO 2013; BVGer, B-5290/2014, Urteil vom 13. April 2016 i.S. VPVW Stammtische/Projekt REPO 2013.

  • EU-Kommission, 20. Juli 2010, COMP/38.866 – Animal Feed Phosphates (Tierfutterphosphate); EuG, 20. Mai 2015 T-456/10 – Timab Industries und CFPR c. EU-Kommission; EuGH, 12. Januar 2017, C-411/15 – Timab Industries und CFPR c. EU-Kommission.

  • EU-Kommission, 2. April 2014, AT.39792 – Steel Abrasives.

  • EU-Kommission, 4. Februar 2015, AT.39861 – ICAP/Yen Interest Rate Derivatives (YIRD); EuG, 10. November 2017, T-180/15, ICAP c. EU-Kommission.

  • EU-Kommission, 6. April 2016, AT.39965 – Canned Mushrooms.

  • EU-Kommission, 7. Dezember 2016, AT.39914 – Euro Interest Rate Derivatives (EIRD).

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