GESAMTABREDE
Themenübersicht
Eine Gesamtabrede liegt gemäss Definition der Wettbewerbskommission vor, wenn kumulativ zwei Kriterien erfüllt sind: (i) Es liegen zahlreiche Einzelabreden und (ii) ein einheitlicher und fortdauernder Zweck vor. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können grundsätzlich alle an der Gesamtabrede teilnehmenden Unternehmen zur Verantwortung gezogen werden. Die Schweiz lehnt sich mit diesem Ansatz stark an die europäische Praxis und Rechtsprechung an, in welcher von «einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen» («single and continuous infringement») gesprochen wird.
In den letzten Jahren qualifizierte die WEKO bereits mehrere Absprachen als Gesamtabreden:
So hat die WEKO im Fall Luftfrachtspediteure eine Gesamtabrede zwischen fünf internationalen Luftfrachtspediteuren angenommen. Diese hätten sich über längere Zeit hinsichtlich der Belastung von Gebühren und Zuschlägen gegenüber den Kunden koordiniert. Nach Ansicht der WEKO wäre es „gekünstelt“, ein kontinuierliches Verhalten zu zerlegen und bezüglich jeder einzelnen Gebühr und jedes einzelnen Zuschlages zu klären, ob diese jeweils für sich alleine Gegenstand einer unzulässigen Wettbewerbsabrede sei (vgl. RPW 2013/2, 154 Rz. 74).
Bereits im Fall Strassenbeläge Tessin ist die WEKO, und später auch das Bundesverwaltungsgericht, faktisch von einer Gesamtabrede ausgegangen. Die Parteien hätten an wöchentlichen Sitzungen teilgenommen und so das Interesse bekundet, an einer Auftragszuteilung mittels eines sogenannten „Gentlemen's Agreement“ teilzunehmen. Das so gebildete Rotations- oder "Dauer-Submissionskartell" wurde über mehrere Jahre betrieben (vgl. RPW 2010/2, 382 Rz. 9.1.1; RPW 2008/1, 104 Rz. 148).
Demnach muss kein vollständiger Konsens über sämtliche Teilaspekte des Kartells vorliegen. Ausserdem können die einzelnen Kartellmitglieder Bestandteile der Abrede unterschiedlich konsequent umsetzen oder die Umsetzung zeitweise ganz aussetzen – sie sind dennoch Teilnehmer der Gesamtabrede und können unter gegebenen Umständen zur Verantwortung gezogen werden (vgl. RPW 2013/2, 155 Rz. 75).
Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist die WEKO gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Aus beweisrechtlicher Sicht stellt sich bei der Annahme einer Gesamtabrede deshalb die Frage, ob dies für einzelne, von dieser Annahme betroffenen Unternehmen, nicht zu einer Beweislastumkehr führen kann, wobei diese Unternehmen plötzlich ihre «Unschuld» zu beweisen haben. Mit Bezug auf die Rechtssicherheit und die Unschuldsvermutung könnte dies neue, bisher nicht geklärte Rechtsfragen aufwerfen.
Debating Competition Dinner
Das 16th Debating Competition Dinner findet am Donnerstag, 22. Juni 2017, ab 18:30 Uhr im Zunfthaus zur Saffran in Zürich statt. Die beiden Impulsreferate werden von den Herren Dr. RA Beat Zirlick (Leiter Recht WEKO-Sekretariat) und Dr. RA Felix Prümmer (Counsel, Lenz&Staehelin) zum Thema "Gesamtabrede im Kartellrecht: Bestandesaufnahme und aktuelle Herausforderungen" gehalten. Die Veranstaltung wird von Herrn Dr. Fabio Babey (Debating Competition/IXAR Legal AG) moderiert.
Literatur
Patrick Sommer, Begriff der Gesamtabrede am Beispiel des Entscheides der WEKO zu den Frachtkostenzuschlägen, Semesteraussprache Studienvereinigung Kartellrecht 29.4.2013
RPW 2013/2, 154 Rz. 74
RPW 2010/2, 382 Rz. 9.1.1
RPW 2008/1, 104 Rz. 148